Auch betreffend den angeblichen Observierungskontext gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Observierung bloss äussert, ohne konkrete und plausible Hinweise hierfür darzulegen. Der Beschwerdeführer räumt in der Strafanzeige vielmehr selbst ein, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des von ihm zu einem früheren Zeitpunkt geäusserten Observationsverdachts keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen gesehen hätten. Schliesslich trifft es auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft den angezeigten Sachverhalt falsch oder irreführend wiedergegeben hat.