Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, die Staatsanwaltschaft habe keinen Bezug auf die explizit formulierten Sachverhalte genommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass vom Beschwerdeführer strafrechtlich relevante Handlungen erst gar nicht plausibel und konkret beschrieben wurden. Auch betreffend den angeblichen Observierungskontext gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Observierung bloss äussert, ohne konkrete und plausible Hinweise hierfür darzulegen.