Der Beschwerdeführer bringt denn auch bloss pauschal vor, das Herbeiführen der Symptome durch gezielte äussere Einwirkung, z.B. durch elektromagnetische Strahlung, erscheine ihm aufgrund des in der Vergangenheit Erlebten als sehr wahrscheinlich. Wie dies genau vorgenommen werde und welche konkreten Personen dahinter stecken würden, wisse er aber nicht (vgl. die Strafanzeige). Mithin äussert der Beschwerdeführer selbst einen blossen Verdacht, den er nicht weiter zu begründen vermag. Dies reicht für einen hinreichenden Anfangsverdacht nicht aus.