4 Staatsanwaltschaft, wonach die vom Beschwerdeführer aufgezählten diversen Symptome der körperlichen Einschränkung eher mit der individuellen Wahrnehmung der körperlichen Beeinträchtigung zu tun haben und nicht mit einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Der Beschwerdeführer bringt denn auch bloss pauschal vor, das Herbeiführen der Symptome durch gezielte äussere Einwirkung, z.B. durch elektromagnetische Strahlung, erscheine ihm aufgrund des in der Vergangenheit Erlebten als sehr wahrscheinlich.