Der Straftatbestand der Nötigung ist offensichtlich nicht erfüllt. Auch hinsichtlich der geltend gemachten angeblichen einfachen Körperverletzung ist nicht auszumachen, inwiefern die vom Beschwerdeführer beschriebenen körperlichen Einschränkungen von einer unbekannten Drittperson verursacht worden sein sollen. Diesbezügliche Anhaltspunkte sind keine ersichtlich. Verabreichte Betäubungsmittel wären zumindest teilweise nachweisbar. Zudem sind die vom Beschwerdeführer beschriebenen Einschränkungen auch ohne Dritteinwirkung erklärbar. Es liegen keine erheblichen und konkreten Indizien für eine einfache Körperverletzung vor.