Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, er sei «in seinem Wohlbefinden gestört gewesen» resp. «in der Strafanzeige seien in den konkreten Sachverhalten auch in einigen Fällen mittelbare Wirkungen explizit erwähnt». Inwiefern der Beschwerdeführer gegen seinen Willen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestimmt worden sein soll (Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit = Nötigungserfolg), geht weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde hervor. Eine Nötigungshandlung und ein Nötigungserfolg sind nicht auszumachen. Der Straftatbestand der Nötigung ist offensichtlich nicht erfüllt.