Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Beschwerdekammer nichts zu ändern. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Nötigung in der Strafanzeige nicht dargelegt, inwiefern er in seiner Willensbildung, -entschliessung und -betätigung eingeschränkt gewesen sein soll. Entsprechendes wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, er sei «in seinem Wohlbefinden gestört gewesen» resp.