Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht für eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Die Straftatbestände der Nötigung und der einfachen Körperverletzung sind eindeutig nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Beschwerdekammer nichts zu ändern.