Aus der Strafanzeige seien keine Hinweise auf strafrechtlich relevante Handlungen ersichtlich. 4.5 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung etc. an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.4 hiervor; vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht für eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde.