Der Beschwerdeführer habe mit Strafanzeige vom 22. Juli 2019 dokumentiert, in welchem Zeitraum er davon ausgehe, belästigt und körperlich beeinträchtigt worden zu sein. Bezugnehmend auf die Nötigung werde von ihm nicht dargelegt, in welchem Sinne er in seiner Willensbildung, -entschliessung und -betätigung eingeschränkt worden sei. Es seien kein genauer nachvollziehbarer Tathergang beschrieben und auch keinerlei Unterlagen eingereicht worden, welche einen allfälligen Tathergang stützen könnten.