3 einiges über blosse Kratzer hinausgehen (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 123 StGB). 4.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wie folgt: Der Beschwerdeführer habe mit Strafanzeige vom 22. Juli 2019 dokumentiert, in welchem Zeitraum er davon ausgehe, belästigt und körperlich beeinträchtigt worden zu sein.