Die Handlungsweise wird vom Willen der Täterschaft bestimmt. Soll durch das Tatmittel eine Unterlassung oder Duldung erzwungen werden, wird die Willensbetätigungsfreiheit des Opfers tangiert (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 181 StGB). 4.3 Nach Art 123 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag wegen einfacher Körperverletzung strafbar, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich.