SR 311.0) macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 108 IV 165 E. 3; 106 IV 125 E. 2a). Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert die Willensbildung bzw. -entschliessung. Die Handlungsweise wird vom Willen der Täterschaft bestimmt.