Der Privatkläger führt im weiteren aus, bezüglich den erwähnten Symptomen Ärzte aufgesucht zu haben, welche jedoch keine Hinweise auf eine körperliche Ursache haben finden können. Er räumt ein, in der Vergangenheit ähnlich gelagerte Fälle erfolglos in Deutschland den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht zu haben.