3. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 1 f. der Verfügung): Mit Anzeige vom 22.07.2019 wirft der Privatkläger einer unbekannten Täterschaft vor, ihn im Zeitraum vom 12.12.2018 bis 22.07.2019 in Biel und Umgebung belästigt und ihm heimlich Betäubungsmittel verabreicht zu haben. Hierdurch sei der Privatkläger körperlich eingeschränkt worden, was sich durch Symptome wie unvermittelt auftretendes Benebelungsgefühl, schwankende/ruckende Bewegungen