Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung etc. bezüglich der vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 22. Juli 2019 geschilderten Vorfälle im Zeitraum vom 12. Dezember 2018 bis 22. Juli 2019 den Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer neue Vorfälle schildert, sind diese von der ursprünglichen Strafanzeige resp. der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erfasst. Die neuen Vorfälle gehen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.