Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung etc. zu eröffnen. Mit Verfügung vom 4. November 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Sicherheitsleistung erfolgte innert Frist. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).