1. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung etc. nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung etc. zu eröffnen.