Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 445 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 12. Oktober 202 (BJS 19 17247) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft initi- ierte Strafverfahren wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung etc. nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen unbekannte Täter- schaft wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung etc. zu eröffnen. Mit Verfügung vom 4. November 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Sicher- heitsleistung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Sicherheitsleistung erfolgte innert Frist. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachste- henden – einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung etc. bezüglich der vom Beschwerde- führer in der Strafanzeige vom 22. Juli 2019 geschilderten Vorfälle im Zeitraum vom 12. Dezember 2018 bis 22. Juli 2019 den Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer neue Vorfälle schildert, sind diese von der ursprünglichen Straf- anzeige resp. der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erfasst. Die neuen Vorfälle gehen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch bezüglich der neu genannten Ereignisse das Nachstehende gilt (vgl. E. 4.5 hier- nach). 3. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 1 f. der Verfügung): Mit Anzeige vom 22.07.2019 wirft der Privatkläger einer unbekannten Täterschaft vor, ihn im Zeitraum vom 12.12.2018 bis 22.07.2019 in Biel und Umgebung belästigt und ihm heimlich Betäubungsmittel verabreicht zu haben. Hierdurch sei der Privatkläger körperlich eingeschränkt worden, was sich durch Symptome wie unvermittelt auftretendes Benebelungsgefühl, schwankende/ruckende Bewegungen 2 mit koordinativen Schwierigkeiten im Schulter- und Armbereich, unwillentlich zuckenden Bewegungen des Oberkörpers und des Kopfes, schlurfenden Bewegungen mit dem Fuss, gehemmten Beinbewe- gungen, unvermittelt auftretenden Bauchschmerzen, plötzlich auftretende, starke Müdigkeit, schlagar- tiges Wachwerden mit unangenehmen Körpergefühl, etc. geäussert haben soll. Der Privatkläger führt im weiteren aus, bezüglich den erwähnten Symptomen Ärzte aufgesucht zu ha- ben, welche jedoch keine Hinweise auf eine körperliche Ursache haben finden können. Er räumt ein, in der Vergangenheit ähnlich gelagerte Fälle erfolglos in Deutschland den zuständigen Strafverfol- gungsbehörden zur Anzeige gebracht zu haben. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsäch- lichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des ein- zelnen Menschen (BGE 108 IV 165 E. 3; 106 IV 125 E. 2a). Bei der Nötigung, et- was zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert die Willensbildung bzw. -entschliessung. Die Handlungsweise wird vom Willen der Täterschaft be- stimmt. Soll durch das Tatmittel eine Unterlassung oder Duldung erzwungen wer- den, wird die Willensbetätigungsfreiheit des Opfers tangiert (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 181 StGB). 4.3 Nach Art 123 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag wegen einfacher Körperverletzung strafbar, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schä- digt. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesund- heitlichen Wohlbefindens erforderlich. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirner- schütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um 3 einiges über blosse Kratzer hinausgehen (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 123 StGB). 4.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wie folgt: Der Beschwerdeführer habe mit Strafanzeige vom 22. Juli 2019 dokumentiert, in welchem Zeitraum er davon ausgehe, belästigt und körperlich beeinträchtigt worden zu sein. Bezugnehmend auf die Nötigung werde von ihm nicht dargelegt, in welchem Sinne er in seiner Willensbildung, -entschliessung und -betätigung einge- schränkt worden sei. Es seien kein genauer nachvollziehbarer Tathergang be- schrieben und auch keinerlei Unterlagen eingereicht worden, welche einen allfälli- gen Tathergang stützen könnten. In Bezug auf die Körperverletzung habe der Be- schwerdeführer diverse Symptome der körperlichen Einschränkung aufgezählt, welche jedoch eher mit der individuellen Wahrnehmung der körperlichen Beein- trächtigung zu tun hätten und nicht mit einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Aus der Strafanzeige seien keine Hinweise auf strafrechtlich relevante Handlungen ersichtlich. 4.5 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung etc. an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist dar- auf (vgl. E. 4.4 hiervor; vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht für eine strafbare Handlung, welche eine An- handnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Die Straftatbestände der Nötigung und der einfachen Körperverletzung sind eindeutig nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers vor der Beschwerdekammer nichts zu ändern. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Nötigung in der Strafanzeige nicht dargelegt, inwiefern er in seiner Wil- lensbildung, -entschliessung und -betätigung eingeschränkt gewesen sein soll. Entsprechendes wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Der Beschwerde- führer macht einzig geltend, er sei «in seinem Wohlbefinden gestört gewesen» re- sp. «in der Strafanzeige seien in den konkreten Sachverhalten auch in einigen Fäl- len mittelbare Wirkungen explizit erwähnt». Inwiefern der Beschwerdeführer gegen seinen Willen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestimmt worden sein soll (Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit = Nötigungserfolg), geht weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde hervor. Eine Nötigungshandlung und ein Nötigungserfolg sind nicht auszumachen. Der Straftatbestand der Nötigung ist of- fensichtlich nicht erfüllt. Auch hinsichtlich der geltend gemachten angeblichen einfachen Körperverletzung ist nicht auszumachen, inwiefern die vom Beschwerdeführer beschriebenen körper- lichen Einschränkungen von einer unbekannten Drittperson verursacht worden sein sollen. Diesbezügliche Anhaltspunkte sind keine ersichtlich. Verabreichte Betäu- bungsmittel wären zumindest teilweise nachweisbar. Zudem sind die vom Be- schwerdeführer beschriebenen Einschränkungen auch ohne Dritteinwirkung erklär- bar. Es liegen keine erheblichen und konkreten Indizien für eine einfache Körper- verletzung vor. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der 4 Staatsanwaltschaft, wonach die vom Beschwerdeführer aufgezählten diversen Symptome der körperlichen Einschränkung eher mit der individuellen Wahrneh- mung der körperlichen Beeinträchtigung zu tun haben und nicht mit einer Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Der Beschwerdeführer bringt denn auch bloss pauschal vor, das Herbeiführen der Symptome durch gezielte äussere Einwirkung, z.B. durch elektromagnetische Strahlung, erscheine ihm aufgrund des in der Vergangenheit Erlebten als sehr wahrscheinlich. Wie dies genau vorgenom- men werde und welche konkreten Personen dahinter stecken würden, wisse er aber nicht (vgl. die Strafanzeige). Mithin äussert der Beschwerdeführer selbst einen blossen Verdacht, den er nicht weiter zu begründen vermag. Dies reicht für einen hinreichenden Anfangsverdacht nicht aus. Es liegt keine plausible Tatsachengrund- lage vor, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, die Staatsanwaltschaft habe keinen Bezug auf die explizit formulierten Sachverhalte genommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass vom Beschwerdeführer strafrechtlich relevante Handlun- gen erst gar nicht plausibel und konkret beschrieben wurden. Auch betreffend den angeblichen Observierungskontext gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Observierung bloss äussert, ohne konkrete und plausible Hin- weise hierfür darzulegen. Der Beschwerdeführer räumt in der Strafanzeige viel- mehr selbst ein, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des von ihm zu einem früheren Zeitpunkt geäusserten Observationsverdachts keine Veran- lassung zu weiteren Abklärungen gesehen hätten. Schliesslich trifft es auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft den angezeigten Sachverhalt falsch oder irre- führend wiedergegeben hat. Aus der angefochtenen Verfügung in Verbindung mit der Strafanzeige ergibt sich klarerweise, dass sich die angeblichen strafbaren Handlungen im Zeitraum vom 12. bis 14. Dezember 2018 und vom 20. bis 22. Juli 2019 und nicht während des ganzen Zeitraums vom 12. Dezember 2018 bis 22. Ju- li 2019 ereignet haben sollen. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er dies in der Anzeige so nicht explizit vermerkt habe. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet resp. unzuläs- sig. Diese ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, sind mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe zu verrechnen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben, mit Rückschein) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 26. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6