Nicht zu entschädigen sind die Büroauslagen von CHF 173.00, welche auf der Kostennote Rechnung Nr. 318591 aufgeführt sind. Es gibt keine Hinweise, dass diese zu den anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Gesuchstellers sel. angefallen sind. Abgesehen davon sind sie ebenfalls nicht belegt. Rechtsanwalt B.________ ist damit für das Ausstandsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'501.75 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird als gegenstandlos abgeschrieben.