Die Beschwerdekammer erachtet ein Honorar von CHF 4'000.00, zuzüglich Spesen und MWST, als angemessen. Als Spesen zu berücksichtigen sind die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Auslagen von CHF 72.95 und CHF 6.95 (Porto), welche im Zusammenhang mit dem im Namen des Gesuchstellers sel. weitergeführten Verfahrens stehen. Die auf der Kostennote Rechnung Nr. 318590 geltend gemachten Büroauslagen von CHF 615.25 sind nicht belegt. Pauschal als Spesen werden CHF 100.00 für Kopien berücksichtigt. Nicht zu entschädigen sind die Büroauslagen von CHF 173.00, welche auf der Kostennote Rechnung Nr. 318591 aufgeführt sind.