zur Last gelegten, schwerwiegenden Vorwürfe zu befinden hatte, kann aber bei der Festlegung des Honorars innerhalb des geltenden Rahmentarifs berücksichtigt werden. Ein Zuschlag auf das Honorar gemäss Art. 9 PKV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKV rechtfertigt sich allerdings bereits mit Blick auf den sehr beschränkten Prozessgegenstand im Ausstandsverfahren nicht. Unter Würdigung der erfolgten Erwägungen hat die Entschädigung im oberen Bereich des gemäss Art. 17 Bst. g PKV geltenden Rahmentarifs von CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 zu liegen. Die Beschwerdekammer erachtet ein Honorar von CHF 4'000.00, zuzüglich Spesen und MWST, als angemessen.