Auch die wenigen pauschalen Anmerkungen, wonach die Beschwerdekammer die Sache nach dem Sachverhalt bei Stellung des Ausstandsgesuches zu beurteilen habe, deuten nicht auf gebotene Abklärungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht hin. 8.6 Der Umstand, dass mehrere (angebliche) Verfahrensfehler anlässlich einer mehrtägigen Hauptverhandlung zum Thema gemacht wurden und das abgelehnte Kollegialgericht in einem Indizienprozess über die dem Gesuchsteller sel. zur Last gelegten, schwerwiegenden Vorwürfe zu befinden hatte, kann aber bei der Festlegung des Honorars innerhalb des geltenden Rahmentarifs berücksichtigt werden.