In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass sich aus den Schlussbemerkungen vom 30. November 2020 keine Hinweise auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit der verfahrensrechtlichen Problematik ergeben. Grundsätzlich wurde am Ausstandsgesuch festgehalten. Auch die wenigen pauschalen Anmerkungen, wonach die Beschwerdekammer die Sache nach dem Sachverhalt bei Stellung des Ausstandsgesuches zu beurteilen habe, deuten nicht auf gebotene Abklärungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht hin.