12 sich die Notwendigkeit für solche Abklärungen auch nicht aus den Stellungnahmen der Gesuchsgegner ergeben hat. Das Ausstandsgesuch erforderte keine umfangreichen oder komplexen rechtlichen Abklärungen. Zwar stellten sich nach dem Tod des Gesuchstellers sel. während hängigem Ausstandsverfahren nicht einfache verfahrensrechtliche Fragen. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass sich aus den Schlussbemerkungen vom 30. November 2020 keine Hinweise auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit der verfahrensrechtlichen Problematik ergeben.