Mit Blick auf das Protokollberichtigungsgesuch ist davon auszugehen, dass das Studium der Tonbandaufnahmen hauptsächlich in diesem Zusammenhang erfolgt und damit ohnehin nicht im Ausstandsverfahren zu entschädigen ist. Der Umstand, dass nach Ansicht von Rechtsanwalt B.________ im Zusammenhang mit den Punkten 4 und 6 des Ausstandsgesuchs einzelne Wortlaute massgebend gewesen sind, rechtfertigt jedenfalls keinen solchen Aufwand, zumal