Die Vorfragen, welche im Ausstandsverfahren (offenbar) die wesentliche Rolle spielten, wurden nicht auf Tonband aufgenommen, weshalb auch der mehrstündige Aufwand im Zusammenhang mit den Tonbandaufnahmen nicht geboten erscheint. Mit Blick auf das Protokollberichtigungsgesuch ist davon auszugehen, dass das Studium der Tonbandaufnahmen hauptsächlich in diesem Zusammenhang erfolgt und damit ohnehin nicht im Ausstandsverfahren zu entschädigen ist.