Zudem hängt der Ausgang des Ausstandsverfahrens bzw. die Frage der Befangenheit nicht massgeblich von allfälligen Ungereimtheiten oder dem genauen Wortlaut im Protokoll bzw. auf den Tonbandaufnahmen ab. Die Vorfragen, welche im Ausstandsverfahren (offenbar) die wesentliche Rolle spielten, wurden nicht auf Tonband aufgenommen, weshalb auch der mehrstündige Aufwand im Zusammenhang mit den Tonbandaufnahmen nicht geboten erscheint.