Rechtsanwalt B.________ hielt in seinen Schlussbemerkungen vom 2. November 2020 ausdrücklich fest, dass mehre zentrale Punkte für die Befangenheit der Gesuchsgegner unbestritten geblieben seien (S. 1). Dies sowie der Umstand, dass die Stellungnahmen der Gesuchsgegner kurz gehalten waren und die Schlussbemerkungen letztlich nicht viel Neues enthielten, spricht ebenfalls gegen die Gebotenheit des Aufwandes. Zudem hängt der Ausgang des Ausstandsverfahrens bzw. die Frage der Befangenheit nicht massgeblich von allfälligen Ungereimtheiten oder dem genauen Wortlaut im Protokoll bzw. auf den Tonbandaufnahmen ab.