Einzig mit Blick auf die Frage der Befangenheit des Kollegialgerichts ist ein solcher Aufwand weder geboten noch verhältnismässig. Die Schlussbemerkungen vom 2. und 30. November 2020 (mit Ausnahme der Angaben der Tonbandaufnahmen; vgl. dazu nachstehende Ausführungen) enthalten nichts grundsätzlich Neues und sind in weiten Teilen identisch. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer eine umfassende Analyse des Hauptverhandlungsprotokolls vor Eingabe der Schlussbemerkungen ebenso wenig erforderlich wie die mehrstündigen Besprechungen oder Arbeiten/Durchsicht an den Stellungnahmen/Schlussbemerkungen. Rechtsanwalt B.__