Die Befangenheit des Kollegialgerichts wird hauptsächlich damit begründet, dass es mehrere Beweisanträge (einmal ohne Begründung) abgewiesen habe. Das Ausstandsgesuch bzw. die nachfolgenden Schlussbemerkungen ähneln ihrer Art und ihrem Umfang nach einer Berufungserklärung und zielen im Ergebnis darauf ab, nicht anfechtbare Zwischenverfügungen einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen und die erst im Berufungsverfahren durchzuführende Beweiswürdigung vorwegzunehmen. Einzig mit Blick auf die Frage der Befangenheit des Kollegialgerichts ist ein solcher Aufwand weder geboten noch verhältnismässig.