Als geboten kann der Aufwand grundsätzlich nur betrachtet werden, soweit er infolge Weiterführung des Verfahrens durch Rechtsanwalt B.________ als Vertreter des Gesuchstellers sel. entstanden ist bzw. Einfluss auf dieses Verfahren hatte. Davon ist einzig (zumindest teilweise) beim Aufwand für die Abklärung der verfahrensrechtlichen Konsequenzen und das Verfassen der Schlussbemerkungen vom 30. November 2020 auszugehen. Von vorneherein nicht zu entschädigen ist der geltend gemachte Aufwand für das Protokollberichtigungsgesuch. Es handelt sich hierbei um Aufwand in einem anderen Verfahren.