(Rechnung Nr. 318591). Da die Erben im vorliegenden Ausstandsverfahren weder Partei noch Rechtsnachfolger sind, gehört der im Zusammenhang mit ihrer Vertretung geltend gemachte Aufwand in der Kostennote Rechnung Nr. 318591 nicht zum gebotenen bzw. angemessenen Aufwand in diesem Verfahren. Als geboten kann der Aufwand grundsätzlich nur betrachtet werden, soweit er infolge Weiterführung des Verfahrens durch Rechtsanwalt B.________ als Vertreter des Gesuchstellers sel. entstanden ist bzw. Einfluss auf dieses Verfahren hatte.