10 8.2 Für die Festsetzung der Entschädigung ist Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V. mit Art. 17 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) massgebend. Art. 17 Bst. g PKV sieht in Verfahren der Beschwerdekammer des Obergerichts ohne Rechtsmittelcharakter, wozu das Ausstandsverfahren zu zählen ist, als Rahmentarif CHF 500 bis CHF 5’000 vor. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses.