8. 8.1 Der Tod des Gesuchstellers sel. führt, wie gesehen, zur Einstellung des Verfahrens und damit auch zur Gegenstandslosigkeit des Ausstandsgesuchs. Beim Tod der beschuldigten Person können die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden. Der Nachlass kann auch nicht mit den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte belastet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Vor diesem Hintergrund sind auch die Kosten des Ausstandsgesuchs nicht nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.