Soweit die Erben des Gesuchstellers sel. oder Rechtsanwalt B.________ die Befürchtung hegen, das Regionalgericht sei im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens befangen, hätten sie ein eigenes, neues Ausstandsgesuch einzureichen und zu begründen, weshalb das Regionalgericht im Rahmen der Einstellung des Verfahrens und der damit verbundenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht gewillt oder in der Lage sein sollte, (ihnen gegenüber) unbefangen zu urteilen. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers sel. ist damit als gegenstandslos abzuschreiben.