Sie bzw. ihr Nachlass kann auch nicht mit den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte belastet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Infolge der Einstellung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen haben weder der Gesuchsteller sel. noch sein Nachlass ein zu schützendes Interesse an einem materiellen Entscheid über das Ausstandsverfahren. Ein solcher hätte für den Gesuchsteller sel. bzw. seinen Nachlass keinerlei Auswirkungen auf den weiteren Gang des Verfahrens