Nimmt das Regionalgericht die Einstellung vor und befindet damit auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, ändert das an der Ausgangslage nichts. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht rechtskräftig, sondern [Ergänzung im Rahmen der Publikation: das Verfahren] wird eingestellt. Beim Tod der beschuldigten Person können die Verfahrenskosten weder ihr noch ihrem Nachlass auferlegt werden. Sie bzw. ihr Nachlass kann auch nicht mit den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte belastet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4).