7.3 Letztlich kann dies aber offenbleiben und muss nicht abschliessend im Ausstandsverfahren geklärt werden. Entscheidend ist, dass das gegen den Gesuchsteller sel. geführte Strafverfahren gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt werden muss. Das erstinstanzliche Urteil ist hinfällig geworden, weshalb auch das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers sel., vertreten durch Rechtsanwalt B.________, als gegenstandslos abzuschreiben ist. Nimmt das Regionalgericht die Einstellung vor und befindet damit auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, ändert das an der Ausgangslage nichts.