9 einer Kürzung der Entschädigung für die private Verteidigung kommen. Entscheidet direkt das Berufungsgericht, kann die herabgesetzte Entschädigung einzig beim Bundesgericht überprüft werden lassen. Entscheidet die erste Instanz, kann der Beschluss zunächst mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Folglich ist davon auszugehen, dass vorliegend das Regionalgericht über die Einstellung zu entscheiden haben wird. 7.3 Letztlich kann dies aber offenbleiben und muss nicht abschliessend im Ausstandsverfahren geklärt werden.