231 Abs. 3 StPO oder in den Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO auf ein Urteil zurückgekommen, denn ein solches (in Rechtskraft erwachsenes) Urteil existiert in der vorliegenden Konstellation schlicht nicht (mehr). Das nach wie vor bei der ersten Instanz hängige Verfahren ist daher von dieser einzustellen, auch wenn sie das Urteil bereits gefällt hat. Insbesondere drängt sich dieses Vorgehen auch vor dem Hintergrund auf, dass den Parteien bei einer Einstellung durch das Berufungsgericht eine Instanz verloren gehen würde. So kann es beispielsweise zu