Das erstinstanzliche Urteil kann, wie erwähnt, nicht in Rechtskraft erwachsen. Bei Tod der beschuldigten Person verliert eine allfällig bereits erfolgte Berufungsanmeldung automatisch jegliche prozessuale Bedeutung. Damit stellen sich – anders etwa als bei einer Rückzugserklärung – keine berufungspezifischen Fragen, welche in die Zuständigkeit des Berufungsgerichts fallen. Ebenso wenig wird in vergleichbarer Weise wie im Fall von Art. 231 Abs. 3 StPO oder in den Verfahren gemäss Art.