329 StPO). Mit der Urteilsausfällung sei der ersten Instanz die Verfahrensherrschaft entglitten, so dass – obwohl die Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht an sich nach Art. 328 i.V. mit Art. 379 StPO erst mit Akteneingang bei diesem eintrete – für weitere Entscheide das Berufungsgericht zuständig sei. Dies gelte auch bei einer Einstellung wegen Todes des Beschuldigten nach Urteilsfällung (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. N. 5a zu Art. 399). 7.2 Folgt man dieser Lehrmeinung, müsste das Berufungsgericht die Einstellung des gegen den Gesuchsteller sel. geführten Strafverfahrens beschliessen. Dies erscheint der Kammer nicht sachgerecht.