Folglich sei das Berufungsgericht für die Einstellung zuständig, wenn nach der Urteilsfällung, aber vor dem Akteneingang beim Berufungsgericht, ein Fall von Art. 329 Abs. 4 StPO eintrete. Dies bedeute ebenso, dass z.B. bei Tod der verurteilten beschuldigten Person während der Berufungsfrist die Akten zum Erlass des Einstellungsbeschlusses an das Berufungsgericht zu überweisen seien, auch wenn seitens dieser Person keine Berufung erfolgt sei (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 2018, N. 15 f. zu Art. 329 StPO).