7. 7.1 Gemäss SCHMID/JOSITSCH kann die erste Instanz nicht auf ihr Urteil zurückkommen, da kein Verfahren nach Art. 363 ff. StPO gegeben sei (eine Ausnahme bestehe ausdrücklich etwa in Art. 231 Abs. 3 StPO). Folglich sei das Berufungsgericht für die Einstellung zuständig, wenn nach der Urteilsfällung, aber vor dem Akteneingang beim Berufungsgericht, ein Fall von Art. 329 Abs. 4 StPO eintrete.