8 das Verfahren fortsetzen wollen, auch nicht allenfalls im Zivilpunkt legitimierte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist darauf zurückzuführen, dass der kantonale Entscheid bereits mit der Ausfällung rechtskräftig geworden ist, weil gemäss StPO kein Rechtsmittel mehr zulässig ist (Art. 437 Abs. 3 StPO). Im kantonalen Verfahren ist die Ausgangslage anders.