Es gibt aber keine Hinweise, dass der Todeszeitpunkt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen soll. Stirbt die verurteilte Person, nachdem Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht worden war, ist das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, wenn davon auszugehen ist, dass keine Personen