Stelle die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergehe analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 E. 2.3 vom 14. August 2012 mit Hinweisen). Zwar hat sich das Bundesgericht nicht explizit zur vorliegenden Konstellation (Tod nach Berufungsanmeldung) geäussert. Es gibt aber keine Hinweise, dass der Todeszeitpunkt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen soll.