An der Rechtsfolge der Einstellung ändert sich aber nichts. 6.3 Auch das Bundesgericht hält im Übrigen fest, dass der Tod der Partei im kantonalen Verfahren zur Einstellung führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1 mit Verweis auf die Urteile 6B_1048/2014 vom 15. September 2015 E. 2 und 6B_1091/2016 vom 18. Mai 2017 E. 1). Verfahrenshindernisse seien von den mit dem Fall befassten Strafbehörden in allen Verfahrensstadien vorweg und laufend sowie von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO). Stelle die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergehe analog zu Art.