399 Abs. 3 StPO nicht mehr ablaufen kann. Folglich kann die Rechtsfolge der Einstellung bei Tod der beschuldigten Person nicht davon abhängen, ob das Rechtsmittelverfahren hängig ist, bereits auf eine Berufungserklärung eingetreten worden ist oder erst eine Berufungsanmeldung vorliegt. Andernfalls würde der vom Zufall abhängige Todeszeitpunkt zu ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Dies kann mit Blick auf die Regelung von Art. 329 Abs. 4 StPO vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein. Der Tod des Beschuldigten vor Rechtskraft des Urteils muss in allen Verfahrensstadien zum gleichen Ergebnis führen. Mit anderen Worten muss Art.